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Satzung des Reit- und Fahrverein Hubertushof Wicker e.V.

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Hubertushof Wicker e.V.“ mit dem Sitz in Flörsheim-Wicker ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Wiesbaden eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Main-Taunus-Kreis und durch diesen Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Hessen und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

§2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Reit- und Fahrverein Hubertushof Wicker e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, Zweck des Vereins ist:

    1. die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten und Fahren;
    2. die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
    3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
    4. die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
    5. die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
    6. die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;
    7. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
    8. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie Tätigwerden zu in Ziff. 1 genannten Zwecken.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
  4. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§3
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen, Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
  2. Personen, die den Verein gemeinnützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.

§3 a
Verpflichtung gegenüber dem Pferd

  1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
    1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
    2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
    3. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
  2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
  3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

§4
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    1. gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
    2. gegen § 3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt
    3. seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der begründete Ausschließungsgrund wird dem Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gegeben. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Gegen einen Ausschluss ist der Einspruch zulässig. Dieser hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich beim Vorstand mit Begründung vorzuliegen. Von der Zustellung des Bescheides bis zur Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung hat über den Einspruch zu entscheiden

§5
Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  2. Beiträge, Gebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ist eine Bringschuld des Mitglieds und wird an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1. März eines laufenden Jahres. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche in Zusammenhang mit der Beitragseinziehung entstehenden Kosten.

§6
Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§7
Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe begründet wird und dass eine außerordentliche Mitgliederversammlung auch einzuberufen ist, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung auch per email oder mittels elektronischer Medien an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.
  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  7. Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Wahl der Mitglieder des Ehrenrats,
  • die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
  • die Jahresrechnung,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Beiträge, Gebühren und Umlagen,
  • Ausschluss von Mitgliedern,
  • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
  • die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

§9
Vorstand

  1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet. Das Amt/die Ämter des Vereinsvorstandes wird/werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand/den Vorstandsmitgliedern für seine/ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird nach den gesetzlichen Vorgaben.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenführer. Jeweils zwei von ihnen vertreten die Interessen des Vereins und den Verein gerichtlich und außergerichtlich (geschäftsführender Vorstand).

    Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    • Schriftführer
    • Jugendwart
    • stellvertretender Jugendwart
    • Sportwart
    • stellvertretender Sportwart
    • stellvertretender Kassierer


  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen und erteilt dem hinzu gewählten Vorstandsmitglied die Rechte und Pflichten. Es ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen; die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  6. Die Kassenprüfung obliegt zwei dem Verein angehörenden sachkundigen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wahl erfolgt in zweijährigem Rhythmus in der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich.

§10
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
  • die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
  • die Führung der laufenden Geschäfte

§11
Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Der Ehrenrat wird bei Bedarf vom Vorstand eingesetzt bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung und wird dann für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach der LPO gegeben ist.
  3. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
  4. Er darf folgende Strafen verhängen:
    • Verwarnung,
    • Verweis,
    • Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung,
    • Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten,
  5. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§12
Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Reiterliche Vereinigung für Jugendförderung, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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